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Rechtsberatung Verkehrsrecht
2009-11-22
Verkehrsrecht
Verkehrswidriges Parken: Minderjähriges Kind haftet nicht für Schäden
Verkehrswidriges Parken: Minderjähriges Kind haftet nicht für Schäden
Verursacht ein Rad fahrendes 7-jähriges Kind einen Schaden an einem ordnungswidrig und verkehrsbehindernd parkenden Pkw, haftet es nicht. Auch die Eltern haben keine Aufsichtspflicht verletzt, insbesondere müssen sie ihr Kind nicht zum Absteigen auffordern.
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Diese Entscheidung traf das Amtsgericht (AG) München im Fall eines Pkw-Fahrers. Dieser hatte seinen Wagen so auf dem Gehweg geparkt, dass dieser auf eine Breite von einen Meter verengt wurde. Ein 7-jähriges Kind fuhr mit seinem Fahrrad auf dem Bürgersteig. Es wurde von seinen Eltern begleitet. Als das Kind das Auto passierte, verlor es das Gleichgewicht und stieß an die Stoßstange. Diese wurde beschädigt, ebenso wie der Spoiler. Es entstand ein Schaden von 1105 EUR. Der Autobesitzer wollte nun den Schaden ersetzt verlangen. Die Eltern des Kindes weigerten sich jedoch zu bezahlen.

Der zuständige Richter gab jedoch den Eltern recht. Das 7-jährige Kind genieße das gesetzliche Haftungsprivileg. Danach seien Kinder zwischen dem siebten und zehnten Lebensjahr für Schäden, die sie bei einem Unfall einem anderen zufügten, nicht verantwortlich. Zwar gelte dieses Privileg nicht, wenn das geschädigte Kraftfahrzeug geparkt sei. Dies gelte aber nur für ordnungsgemäß abgestellte Autos. Das Kind habe nach der Straßenverkehrsordnung mit seinem Kinderfahrrad auf dem Bürgersteig fahren müssen. Der Kläger habe mit seinem Pkw den Verkehrsraum des Kindes massiv beeinträchtigt. Da besonders Engstellen eines ansonsten breiten Weges zu den Situationen gehören, die Kinder in diesem Alter überfordern, habe der Kläger durch die von ihm erzeugte Engstelle eine für das Kind nur schwer beherrschbare Gefahrensituation herbeigeführt. Es entspräche gerade dem Zweck des § 828 BGB, Kinder vor solchen Situationen und daraus erwachsenden Schadenersatzansprüchen zu schützen, sodass die Regelung hier anzuwenden sei. Auch die Eltern würden nicht haften, da sie ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt hätten. Bei schulpflichtigen Kindern sei beim Radfahren eine ständige Aufsicht nicht mehr erforderlich. Dass das Kind die Straßenverkehrsregeln kannte, ergäbe sich schon daraus, dass es auf dem Bürgersteig fuhr. Die Eltern seien auch nicht verpflichtet gewesen, ihr Kind zum Absteigen vor dem klägerischen Fahrzeug zu veranlassen. Zum Erwachsenwerden gehöre auch, dass man mit Gefahren und Hindernissen umgehen lerne. Die Eltern mussten daher ihren Sohn nicht bei jedem Hindernis zum Absteigen auffordern. Es sei durchaus veranlasst gewesen, dass sich das Kind der Herausforderung stellt. Die Risiken eines rechtswidrig abgestellten Fahrzeugs habe in erster Linie der Parkende, nicht die Passanten zu tragen. Es sei dem Kläger zumutbar gewesen, sein Fahrzeug ordnungsgemäß abzustellen (AG München, 331 C 5627/09).
 
 
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