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Rechtsberatung Verbraucherrecht
2009-11-02
Verbraucherrecht
Kaufrecht: Käufer hat Rücktrittsrecht, wenn Möbel über längere Zeit unangenehm riechen
Kaufrecht: Käufer hat Rücktrittsrecht, wenn Möbel über längere Zeit unangenehm riechen
Wenn Schlafzimmermöbel auch mehr als ein Jahr nach dem Kauf noch einen unangenehmen Chemikaliengeruch verströmen, dann kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Dabei ist es ohne Belang, ob die Gerüche auch gesundheitsschädlich sind.
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Das entschied das Landgericht (LG) Coburg, bestätigt durch das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg, und verurteilte den Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises von rund 6.200 EUR. Die von ihm verkaufte Schlafzimmereinrichtung in Esche massiv verströmte auch Monate nach dem Kauf noch einen unangenehmen Chemikaliengeruch. Die Käuferin monierte das, der Verkäufer konnte aber keine Abhilfe schaffen. Als eine Raumluftanalyse eine auffällige Häufung flüchtiger organischer Verbindungen ergab, trat die Käuferin vom Kauf zurück und klagte auf Rückzahlung des Kaufpreises.

Mit Erfolg, denn das LG Coburg gab ihrer Klage statt. Unabhängig von der Frage, ob es für die organischen Verbindungen einen verbindlichen Grenzwert gebe und dieser überschritten sei, würden sich die Möbel nicht für die gewöhnliche Verwendung eignen, also das Schlafen in dem mit ihnen ausgestatteten Raum. Sie seien daher mangelhaft. Denn auch ohne besondere Vereinbarung könne ein Käufer solcher Möbel erwarten, dass sie geruchsneutral sind oder Geruchsentwicklungen, die wegen der Lackierung unvermeidbar seien, zumindest alsbald nach dem Aufstellen verschwinden (LG Coburg, 21 O 28/09; OLG Bamberg, 6 U 30/09).
 
 
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