Rechtsanwaltskanzlei Rechtsanwalt Inkasso
So. 05. Februar 2012 x
Rechtsanwaltskanlei Wunderer Rechtsanwaltskanzlei Wunderer pp
Erbrecht
Baurecht, Arbeitsrecht
Startseite
 
  Leistungen:
  Rechtsberatung
Inkasso Online
Musterverträge
 
  Magazin:
   
Artikelübersicht
Arbeitsrecht
Baurecht
Erbrecht
Familienrecht
Konversions-Areale
Mietrecht
News
Reiserecht
Strafrecht
Verbraucherrecht
Verkehrsrecht
 
  Sonstiges:
   

Kontakt
AGB
Impressum

Links

 

 
 

advo-house
Rechtsanwaltskanzlei
Bischoffen


Seeblick 32
35649 Bischoffen

Tel.: 06444-921883
Fax: 06444-921884


advo-house

Rechtsanwaltskanzlei
Wetzlar

Karl-Kellner-Ring 29
35576 Wetzlar

Tel.: 06441-2007751
Fax: 06441-2007754

info@advo-house.de

 
Rechtsberatung Arbeitsrecht
2009-10-12
Arbeitsrecht
Streikrecht: BAG erlaubt streikbegleitende „Flashmob-Aktion“
Streikrecht: BAG erlaubt streikbegleitende „Flashmob-Aktion“
Eine gewerkschaftliche Aktion, bei der kurzfristig aufgerufene Teilnehmer durch den Kauf geringwertiger Waren oder das Befüllen und Stehenlassen von Einkaufswagen in einem Einzelhandelsgeschäft eine Störung betrieblicher Abläufe herbeiführen, ist im Arbeitskampf nicht generell unzulässig.
Rechtsanwaltskanzlei Wunderer
Mit dieser Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) neue Dynamik in das Streikrecht gebracht. Die Richter machten deutlich, dass auch eine derartige „Flashmob-Aktion“ grundsätzlich in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Arbeitgebers eingreife. Ein solcher Eingriff könne aber aus Gründen des Arbeitskampfes gerechtfertigt sein. Gewerkschaftliche Maßnahmen, die zur Durchsetzung tariflicher Ziele auf eine Störung betrieblicher Abläufe gerichtet seien, würden der durch das Grundgesetz gewährleisteten Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften dienen. Zu dieser gehöre die Wahl der Arbeitskampfmittel. Deren Zulässigkeit richte sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Arbeitskampfmittel seien danach rechtswidrig, wenn sie zur Durchsetzung der erhobenen Forderungen offensichtlich ungeeignet oder nicht erforderlich oder wenn sie unangemessen seien. Dies müsse jeweils im Einzelfall geprüft werden. Für die Beurteilung der Angemessenheit einer gewerkschaftlichen Arbeitskampfmaßnahme sei von wesentlicher Bedeutung, ob für die Arbeitgeberseite Verteidigungsmöglichkeiten bestehen. Gegenüber einer „Flashmob-Aktion“ im Einzelhandel könne sich der Arbeitgeber durch die Ausübung seines Hausrechts oder eine kurzfristige Betriebsschließung zur Wehr setzen. Eine derartige Aktion sei typischerweise auch keine Betriebsblockade. Das BAG wies daher die Klage eines Arbeitgeberverbands ab, mit welcher der Gewerkschaft ver.di der Aufruf zu „Flashmob-Aktionen“ im Einzelhandel untersagt werden sollte (BAG, 1 AZR 972/08).
 
 
Rechtsberatung  
Rechtsanwaltskanzlei Wunderer pp
Felix KruschWebdesign speziell für FriseureMammutbaumsamen, Mammutbaum, samen, Sequoiadendron, SequoiaRechtsberatung

© 2005, 2006 - Rechtsanwalt, Rechtsanwaltskanzlei Wunderer pp