Rechtsanwaltskanzlei Rechtsanwalt Inkasso
So. 05. Februar 2012 x
Rechtsanwaltskanlei Wunderer Rechtsanwaltskanzlei Wunderer pp
Erbrecht
Baurecht, Arbeitsrecht
Startseite
 
  Leistungen:
  Rechtsberatung
Inkasso Online
Musterverträge
 
  Magazin:
   
Artikelübersicht
Arbeitsrecht
Baurecht
Erbrecht
Familienrecht
Konversions-Areale
Mietrecht
News
Reiserecht
Strafrecht
Verbraucherrecht
Verkehrsrecht
 
  Sonstiges:
   

Kontakt
AGB
Impressum

Links

 

 
 

advo-house
Rechtsanwaltskanzlei
Bischoffen


Seeblick 32
35649 Bischoffen

Tel.: 06444-921883
Fax: 06444-921884


advo-house

Rechtsanwaltskanzlei
Wetzlar

Karl-Kellner-Ring 29
35576 Wetzlar

Tel.: 06441-2007751
Fax: 06441-2007754

info@advo-house.de

 
Rechtsberatung Verkehrsrecht
2009-10-20
Verkehrsrecht
Trunkenheitsfahrt: Ausfallerscheinungen begründen keinen Vorsatz
Trunkenheitsfahrt: Ausfallerscheinungen begründen keinen Vorsatz
Allein aus nachträglichen Ausfallerscheinungen können keine Rückschlüsse auf das Bewusstsein des Angeklagten gezogen werden, dass seine Gesamtleistungsfähigkeit so gravierend beeinträchtigt ist, dass er es zumindest für möglich und bei der Fahrt billigend in Kauf genommen hat, den im Verkehr zu stellenden Anforderungen nicht mehr zu genügen.
Rechtsanwaltskanzlei Wunderer
Mit dieser Begründung hob das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart die Verurteilung eines Autofahrers wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung auf. Die Vorinstanz hatte den Vorsatz u.a. mit nach dem Verkehrsunfall vom Polizeibeamten festgestellten Ausfallerscheinungen begründet. Das hat das OLG als unzulässig und unzureichend beanstandet. Auch die weitere Überlegung des Amtsgerichts, der Angeklagte sei nach dem Unfall orientiert und bei klarem Bewusstsein gewesen, trug nach Auffassung des OLG nicht die Überzeugung, der Angeklagte habe hinsichtlich seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Die mangelnde Beeinträchtigung hinsichtlich Denkablauf, Bewusstsein und Verhalten könne nicht als tragender Beweis gewertet werden, dass sich der Angeklagte seiner Fahruntüchtigkeit bewusst war. Eine Diskrepanz zwischen dem subjektiven Verhaltensbild und dem Ergebnis der Atemalkoholmessung - welchem auch insoweit nur Indizwirkung zukommt - könne sich nämlich aus einem sog. Nüchternschock ergeben. Dieser liege nahe, wenn der Täter einen Unfall verursacht hat (OLG Stuttgart, 2 Ss 159109).
 
 
Rechtsberatung  
Rechtsanwaltskanzlei Wunderer pp
Felix KruschWebdesign speziell für FriseureMammutbaumsamen, Mammutbaum, samen, Sequoiadendron, SequoiaRechtsberatung

© 2005, 2006 - Rechtsanwalt, Rechtsanwaltskanzlei Wunderer pp