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Rechtsberatung Verbraucherrecht
2009-10-01
Verbraucherrecht
Privatgrundstück: Eigentümer darf kostenpflichtig abschleppen lassen
Privatgrundstück: Eigentümer darf kostenpflichtig abschleppen lassen
Grundstückseigentümer sind berechtigt, unbefugt auf ihrem Grundstück abgestellte Kraftfahrzeuge abzuschleppen und nur gegen Bezahlung der Abschleppkosten herauszugeben.
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Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein Machtwort zugunsten von Grundstückseigentümern gesprochen. Er gab damit einem Grundstückseigentümer recht, dessen Grundstück als Parkplatz für mehrere Einkaufsmärkte genutzt wurde. Auf diese Zweckbestimmung wurde auf Schildern hingewiesen, ebenso darauf, dass widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden. Gleichwohl nutzte der Kläger den Platz als kostenlosen Dauerparkplatz. Gegen Abend wurde sein Fahrzeug von einem Unternehmer abgeschleppt, der vom Eigentümer vertraglich beauftragt war, die Nutzung des Parkplatzes zu kontrollieren und - unter bestimmten Voraussetzungen - widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge zu entfernen. Der Vertrag regelte auch die Höhe der Abschleppkosten. Der Kläger löste das Fahrzeug gegen Bezahlung der Abschleppkosten (150 EUR) sowie sog. Inkassokosten (15 EUR) aus. Mit seiner Klage verlangt er nun die Erstattung dieser Beträge. Amts- und Landgericht haben die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, unter welchen Voraussetzungen dem Eigentümer bei unbefugt abgestellten Fahrzeugen ein Selbsthilferecht zusteht, und ob er die Wahrnehmung der damit verbundenen Maßnahmen einem Abschleppunternehmen übertragen darf.

Der BGH hat beide Fragen bejaht. Er hat zunächst klargestellt, dass der Rückzahlungsanspruch nur unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung begründet sein könne. Das setze voraus, dass der Eigentümer kein Recht zum Abschleppen des Fahrzeugs gehabt habe und der Kläger deshalb nicht zur Zahlung der Abschleppkosten verpflichtet gewesen sei. Diese Voraussetzungen lägen nach Ansicht des BGH jedoch nicht vor. Das unbefugte Abstellen des Fahrzeugs sei eine Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes an der Parkplatzfläche und damit als verbotene Eigenmacht zu qualifizieren. Zur Beseitigung der Beeinträchtigung habe der Eigentümer sofort sein gesetzlich gewährtes Selbsthilferecht ausüben dürfen. Dieses gelte zwar nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht schrankenlos. Es habe hier - auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit - aber keiner Einschränkung unterlegen. Selbst wenn auf dem Gelände andere Parkplätze frei gewesen seien, stünde das der Befugnis zum Abschleppen nicht entgegen. Denn der unmittelbare Grundstücksbesitzer könne sich der verbotenen Eigenmacht unabhängig davon erwehren, welches räumliche Ausmaß sie habe, und ob sie die Nutzungsmöglichkeit von ihr nicht betroffener Grundstücksteile unberührt lasse. Dieses Recht habe der Eigentümer nicht anders als durch Abschleppen durchsetzen können. Dass er sich dafür des Abschleppunternehmens bedient habe, sei grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gelte hier umso mehr, als die zwischen ihm und dem Abschleppunternehmen getroffene Vereinbarung von dem Bestreben gekennzeichnet sei, rechtsmissbräuchliche Abschleppvorgänge, die z. B. auf bloßer Gewinnsucht des Abschleppunternehmens beruhten, zu verhindern. Deshalb sei der Kläger zur Bezahlung der Abschleppkosten an den Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes verpflichtet gewesen. Den Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der Inkassokosten hat der BGH dagegen für begründet gehalten, weil der Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt diese Kosten habe zahlen müssen (BGH, V ZR 144/08).
 
 
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