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Rechtsberatung Verkehrsrecht
2009-08-07
Verkehrsrecht
Verkehrsverstoß: Untätigkeit des Halters bei der Ermittlung schützt nicht vor Fahrtenbuch
Verkehrsverstoß: Untätigkeit des Halters bei der Ermittlung schützt nicht vor Fahrtenbuch
Die Untätigkeit eines Fahrzeug-Halters bei der Ermittlung des Fahrzeugführers nach einem Verkehrsverstoß schützt nicht vor der Anordnung einer Fahrtenbuch-Auflage.
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Daher hat das Verwaltungsgericht (VerwG) Leipzig die Klage einer Pkw-Halterin abgewiesen, die sich gegen die Anordnung richtete, für die Dauer von sechs Monaten ein Fahrtenbuch zu führen. Mit dem auf die Frau zugelassenen Pkw war zuvor die innerhalb geschlossener Ortschaften zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 32 km/h überschritten worden. Auf den zugesendeten Anhörungsbogen reagierte die Frau nicht. Als das Bußgeldverfahren mangels Identifizierung des Fahrers erfolglos blieb, ordnete die Behörde an, dass die Frau für die Dauer von sechs Monaten für den betreffenden Pkw ein Fahrtenbuch führen müsste. Hiergegen erhob die Frau Klage. Sie trug vor, das Foto im Anhörungsbogen sei von so schlechter Qualität gewesen, dass sie die Person nicht habe identifizieren können. Ihr habe zudem ein Aussageverweigerungsrecht zugestanden, weil es sich vermutlich um ihren Lebenspartner gehandelt haben könnte.

Das Gericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Fahrtenbuchauflage vom Gesetz gedeckt und rechtmäßig sei. Danach könne die Behörde das Führen eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn - wie vorliegend - die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich gewesen sei. Damit solle die Nichtaufklärbarkeit zukünftiger möglicher Verkehrsverstöße verhindert werden. Unterstellt, das Foto sei tatsächlich von schlechter Qualität gewesen, sei die Frau verpflichtet gewesen, dies gegenüber der Behörde bereits im Bußgeldverfahren geltend zu machen. Sie habe insoweit durch bloße Untätigkeit die ihr obliegende Mitwirkungspflicht nicht erfüllt. Auch könne sie sich im Verfahren um die Fahrtenbuchauflage nicht auf ein - ihr im vorliegenden Fall überdies tatsächlich nicht zustehendes - Aussageverweigerungsrecht berufen (VerwG Leipzig, 1 K 1122/08).
 
 
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