Rechtsanwaltskanzlei Rechtsanwalt Inkasso
So. 05. Februar 2012 x
Rechtsanwaltskanlei Wunderer Rechtsanwaltskanzlei Wunderer pp
Erbrecht
Baurecht, Arbeitsrecht
Startseite
 
  Leistungen:
  Rechtsberatung
Inkasso Online
Musterverträge
 
  Magazin:
   
Artikelübersicht
Arbeitsrecht
Baurecht
Erbrecht
Familienrecht
Konversions-Areale
Mietrecht
News
Reiserecht
Strafrecht
Verbraucherrecht
Verkehrsrecht
 
  Sonstiges:
   

Kontakt
AGB
Impressum

Links

 

 
 

advo-house
Rechtsanwaltskanzlei
Bischoffen


Seeblick 32
35649 Bischoffen

Tel.: 06444-921883
Fax: 06444-921884


advo-house

Rechtsanwaltskanzlei
Wetzlar

Karl-Kellner-Ring 29
35576 Wetzlar

Tel.: 06441-2007751
Fax: 06441-2007754

info@advo-house.de

 
Rechtsberatung Mietrecht
2009-07-05
Mietrecht
Miethöhe: Bei Mieterhöhung gilt die im Vertrag genannte Quadratmeterzahl
Miethöhe: Bei Mieterhöhung gilt die im Vertrag genannte Quadratmeterzahl
Bei einer Mieterhöhung ist die vertraglich vereinbarte Wohnfläche auch für den Fall zugrunde zu legen, dass die tatsächliche Wohnfläche (zum Nachteil des Mieters) eine geringere Größe aufweist.
Rechtsanwaltskanzlei Wunderer
Diese eher mieterunfreundliche Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Mieterin in Hamburg. In ihrem Mietvertrag war die Wohnfläche mit 55,75 qm angegeben. Die tatsächliche Wohnfläche betrug aber nur 51,03 qm. Als die Vermieterin von ihr die Zustimmung zu einer Mieterhöhung verlangte, legte sie bei der Berechnung die zu hohe Quadratmeterzahl aus dem Mietvertrag zugrunde. Die Mieterin verweigerte daraufhin ihre Zustimmung, sodass es zum Rechtsstreit kam.

Dieser ging letztlich zulasten der Mieterin aus. Der BGH bescheinigte ihr, dass bei einem Mieterhöhungsverlangen die im Mietvertrag angegebene Wohnfläche und nicht die geringere tatsächliche Wohnfläche zugrunde zu legen sei, wenn die Flächenabweichung nicht mehr als 10 Prozent betrage. In einem solchen Fall liege die Abweichung innerhalb der Toleranzgrenze für die Verbindlichkeit von Wohnflächenvereinbarungen. Dies hatte der BGH auch bereits für den Fall einer zum Nachteil des Vermieters wirkenden Flächenabweichung angenommen. Die vertragliche Festlegung einer größeren als der tatsächlich vorhandenen Wohnfläche sei keine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von den gesetzlichen Bestimmungen über Mieterhöhungen abweiche und deshalb unwirksam wäre. Erst bei einem Überschreiten der Erheblichkeitsgrenze von 10 Prozent sei es dem jeweils nachteilig betroffenen Vertragspartner nicht mehr zumutbar, sich an dieser Vereinbarung festhalten zu lassen. Erst dann sei die tatsächliche Wohnfläche maßgeblich (BGH, VIII ZR 205/08).
 
 
Rechtsberatung  
Rechtsanwaltskanzlei Wunderer pp
Felix KruschWebdesign speziell für FriseureMammutbaumsamen, Mammutbaum, samen, Sequoiadendron, SequoiaRechtsberatung

© 2005, 2006 - Rechtsanwalt, Rechtsanwaltskanzlei Wunderer pp