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Baurecht |
2005-08-29 |
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| Bauhandwerkersicherung: Auch nach Abnahme oder Kündigung noch durchsetzbar |
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Üblicherweise geht der Bauunternehmer bei einem Bauvorhaben in Vorleistung. Er kann aber auch vom Auftraggeber Sicherheit für die von ihm zu erbringenden Leistungen verlangen. Dazu muss er den Auftraggeber zur Stellung einer Sicherheitsleistung auffordern. Gleichzeitig muss er deutlich machen, dass er nach Ablauf einer bestimmten Frist die Leistung verweigern werde. Leistet der Auftraggeber innerhalb der Frist keine Sicherheit, darf der Unternehmer die Arbeit einstellen. Er hat dann die Möglichkeit, dem Auftraggeber unter Androhung der Kündigung eine Nachfrist zur Stellung der Sicherheit zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist gilt der Vertrag als aufgehoben. Der Unternehmer hat dann Anspruch auf die Vergütung für die erbrachten Leistungen und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen. Außerdem kann er einen Schadenersatz in Höhe von fünf Prozent der Vergütung geltend machen, sofern er nicht einen höheren Schaden nachweisen kann.
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun entschieden, dass diese Regelung auch gelte, wenn der Auftraggeber die Leistung bereits abgenommen habe oder der Vertrag gekündigt worden sei. Nach Ansicht des BGH bestehe ein Bedürfnis des Bauunternehmers zur Absicherung, solange er ungesicherte Vorleistungen erbringen müsse. Das könne auch nach Abnahme oder Kündigung des Vertrags der Fall sein. So könne zu diesem Zeitpunkt der Auftraggeber noch Mängelbeseitigung fordern, der Werklohn jedoch noch nicht bezahlt sein.
Ist der Unternehmer daher zur Mängelbeseitigung bereit und in der Lage, kann er sie von einer Sicherheit für den noch offenen Werklohn abhängig machen. Nach erfolglosem Ablauf der gesetzten Frist darf der Unternehmer auch nach Abnahme oder Kündigung die Mängelbeseitigungsarbeiten einstellen (BGH, VII ZR 183/02, VII ZR 267/02, VII ZR 68/03).
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