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Rechtsberatung Erbrecht
2008-11-29
Erbrecht
Ein Erbverzicht will gut überlegt sein
Ein Erbverzicht will gut überlegt sein
Ein notarieller Erbverzicht ist auch dann wirksam, wenn der Erblasser später noch erhebliches Vermögen anhäuft. Ein solcher Verzicht will daher gut überlegt sein.
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Das zeigt ein vom Landgericht (LG) Coburg entschiedener Fall, bei dem eine Frau mit der Klage gegen ihren Bruder auf Pflichtteilszahlung von rund 42.500 EUR scheiterte. Weil sie 35 Jahre vor dem Tod der Mutter einen Erbverzicht erklärt hatte, erhält sie nun keinen Cent aus deren Nachlass. Damals hatte ihr die seinerzeit 53-jährige Mutter ein Hausgrundstück übertragen. Sonstiges Vermögen war damals nicht vorhanden. Bis zu ihrem Ableben war die Mutter aber erneut zu einem Haus (Wert 150.000 EUR) und Ackergrundstücken (Wert rund 20.000 EUR) gekommen. Diese erbte allein der Bruder. Die Klägerin meinte nun, der Erbverzicht habe sich nicht auf das nachträglich erworbene Vermögen bezogen. Sie könne daher den Pflichtteil in Höhe eines Viertels des Werts der „neuen“ Vermögensgegenstände verlangen.

Damit hatte sie jedoch vor dem LG keinen Erfolg. Die Richter sahen den Erbverzicht als uneingeschränkt wirksam an. Die inhaltlich eindeutige Erklärung bewirke, dass die Frau von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sei und daher kein Pflichtteilsrecht mehr habe. Auch einen Anspruch auf Nachabfindung sah das Gericht nicht. Dass die Mutter bis zu ihrem Tod weiteres Vermögen erwarb, sei angesichts ihres Alters beim Erbverzicht weder ungewöhnlich noch unvorhersehbar. Das Risiko, wie sich das Vermögen des Erblassers bis zum Erbfall entwickelt, habe beim Erbverzicht gegen Abfindung zudem typischerweise der Verzichtende zu tragen (LG Coburg, 21 O 295/08).
 
 
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