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Rechtsberatung Erbrecht
2003-04-29
Erbrecht
Nachsatz im Testament muss ebenfalls unterschrieben sein
Nachsatz im Testament muss ebenfalls unterschrieben sein
Setzen Eheleute erst nach ihrer Unterschrift im Nachsatz eines Testaments einen Schlusserben nach dem Tod des Längstlebenden ein, ist diese Einsetzung unwirksam, soweit sie nicht gesondert unterschrieben wird.
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Ein Ehepaar hatte sich in einem handschriftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Dabei hatte es die Verfügung gemeinsam unterschrieben und erst unterhalb dieser Unterschriften auf dem selben Blatt die Einsetzung eines Schlusserben verfügt.

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschied gegen die im Testament vorgesehenen Schlusserben, die auf Erteilung eines Erbscheins geklagt hatten. Das OLG machte deutlich, dass diese nicht wirksam zu Schlusserben im Testament eingesetzt wurden, da die Einsetzung nicht dem Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift genügte. Alle Zusätze eines Testaments unterhalb der Unterschriften sind unwirksam, wenn sie nicht noch einmal zusätzlich unterschrieben werden. Eine „Oberschrift“ genügt nach Ansicht des OLG nicht. Sinn und Zweck der Unterschrift ist es, die Identifikation des Erblassers zu ermöglichen, die Übernahme der Verantwortung für den darüber stehenden Text zu dokumentieren und den Urkundentext räumlich abzuschließen (OLG Celle, Beschluss vom 19.7.2002).
 
 
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