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Rechtsberatung Verbraucherrecht
2008-02-11
Verbraucherrecht
kostenkürzung nur nach vorherigem Hinweis auf unwirtschaftliches Heizverhalten
kostenkürzung nur nach vorherigem Hinweis auf unwirtschaftliches Heizverhalten
Grundsicherungsträger müssen Beziehern von Arbeitslosengeld II so lange die tatsächlichen Heizkosten ihrer Wohnung erstatten, bis diese aufgrund eines vorherigen Hinweises der Behörde in der Lage sind, überhöhte Heizkosten auf ein angemessenes Maß zu senken.
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Dies entschied das Sozialgericht (SG) Dortmund im Falle einer 62-jährigen Langzeitarbeitslosen, von deren Fernwärmerechnung die Arbeitsgemeinschaft für den Kreis (ARGE) für 1 ½ Jahre 550 Euro nicht übernommen hatte. Die ARGE war der Auffassung, die Heizkosten seien unangemessen hoch, weil sie um 50 Prozent über denjenigen der übrigen Wohnungen des Mehrfamilienhauses lägen.

Auf die Klage der Arbeitslosen verurteilte das SG die ARGE zur Nachzahlung der ausstehenden Heizkosten. Die Höhe der zu übernehmenden Heizkosten ergebe sich im Regelfall aus dem Mietvertrag bzw. den monatlichen Abschlägen des Energieversorgungsunternehmens. Die von der ARGE durchgeführte quadratmeterbezogene Durchschnittsberechnung in Mehrfamilienhäusern zur Ermittlung der angemessenen Heizkosten sei demgegenüber nur für das jeweilige Abrechnungsjahr zulässig, da die anfallenden Kosten wegen der Witterungsverhältnisse und schwankender Energiekosten nur insoweit vergleichbar seien. Eine Kürzung der zu erstattenden Heizkosten komme überdies nur in Betracht, wenn ein unwirtschaftliches Verhalten des Leistungsempfängers auszumachen und es diesem grundsätzlich möglich gewesen sei, sein Heizverhalten dem durchschnittlichen Heizverhalten der Mitbewohner seines Hauses anzupassen. Die Behörde müsse den Betroffenen deshalb vorab darüber informieren, dass sie sein Heizverhalten gemessen am Durchschnittsverbrauch des Hauses für unwirtschaftlich halte. Dies habe die ARGE vorliegend versäumt, sodass die vollen Heizkosten in entsprechender Anwendung einer Regelung für die Höhe der Mietkosten (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II) vorläufig als Bedarf der Klägerin zu berücksichtigen seien (SG Dortmund, S 32 AS 114/07).
 
 
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