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Rechtsberatung Erbrecht
2008-01-29
Erbrecht
Die lebzeitige Übertragung eines Wohnanwesens muss nicht zur Ausgleichspflicht gegenüber den Pflichtteilsberechtigten führen
Die lebzeitige Übertragung eines Wohnanwesens muss nicht zur Ausgleichspflicht gegenüber den Pflichtteilsberechtigten führen
Die Übertragung eines Wohnanwesens durch die Eltern auf eines ihrer Kinder kann nach dem Tod der Eltern nur Ausgleichsansprüche der anderen Kinder auslösen, wenn eine Schenkung vorliegt. Das ist aber nicht der Fall, wenn der "bedachte" Sprössling im Gegenzug Verpflichtungen übernommen hatte, deren Wert dem des Anwesens entsprach.
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Das zeigt ein vom Oberlandesgericht (OLG) Bamberg entschiedener Fall, in dem die Klage einer enttäuschten Tochter gegen ihren Bruder auf Pflichtteilsergänzung abgewiesen wurde. Noch zu Lebzeiten hatte der Vater das Hausgrundstück auf den Sohn überschrieben. In dem Vertrag war ein sogenanntes Leibgeding vereinbart, das ein Wohnungsrecht des Vaters, Pflegeleistungen des Sohnes und eine dauernde Last (also Zahlungsverpflichtung) von monatlich rund 300 EUR umfasste. Außerdem verpflichtete sich der Sohn, die Beerdigungskosten zu übernehmen und das Grab zu pflegen. Als der Vater verstarb fühlte sich die Tochter zu kurz gekommen und verlangte von ihrem Bruder Pflichtteilsergänzung. Das Grundstück war ihrer Meinung nach 260.000 EUR wert, während man die übernommenen Pflichten nur mit 25.000 EUR bewerten könne. Also seien dem Bruder 235.000 EUR geschenkt worden, wovon sie nun ein Viertel zu beanspruchen habe.

Das sah das OLG anders. Es bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts (LG) Coburg. Das war – beraten durch einen Sachverständigen – nur zu einem Verkehrswert des Grundstücks von 101.000 EUR gekommen. Ein Mehrwert gegenüber den Vertragspflichten des Beklagten bestehe aber nicht. Denn unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Lebenserwartung des Vaters seien das Wohnungsrecht mit 42.000 EUR, die dauernde Last mit 33.000 EUR und die Pflegeverpflichtung mit 14.000 EUR zu bewerten. Hinzu kämen die mit rund 12.000 EUR einzuschätzenden Kosten von Beerdigung und Grabpflege. Leistung und Gegenleistungen hielten sich damit exakt die Waage, sodass es an einer Schenkung fehle (LG Coburg, 14 O 522/06; OLG Bamberg, 6 U 44/07).
 
 
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