Rechtsanwaltskanzlei Rechtsanwalt Inkasso
So. 20. Mai 2012 x
Rechtsanwaltskanlei Wunderer Rechtsanwaltskanzlei Wunderer pp
Erbrecht
Baurecht, Arbeitsrecht
Startseite
 
  Leistungen:
  Rechtsberatung
Inkasso Online
Musterverträge
 
  Magazin:
   
Artikelübersicht
Arbeitsrecht
Baurecht
Erbrecht
Familienrecht
Konversions-Areale
Mietrecht
News
Reiserecht
Strafrecht
Verbraucherrecht
Verkehrsrecht
 
  Sonstiges:
   

Kontakt
AGB
Impressum

Links

 

 
 

advo-house
Rechtsanwaltskanzlei
Bischoffen


Seeblick 32
35649 Bischoffen

Tel.: 06444-921883
Fax: 06444-921884


advo-house

Rechtsanwaltskanzlei
Wetzlar

Karl-Kellner-Ring 29
35576 Wetzlar

Tel.: 06441-2007751
Fax: 06441-2007754

info@advo-house.de

 
Rechtsberatung Familienrecht
2003-04-29
Familienrecht
Namensänderung: Ist beim Tod eines Elternteils dessen Einwilligung gerichtlich zu ersetzen?
Namensänderung: Ist beim Tod eines Elternteils dessen Einwilligung gerichtlich zu ersetzen?
Ein Kind erhielt als Geburtsnamen den Ehenamen seiner Eltern. Nach einigen Jahren wurde die Ehe der Eltern geschieden. Die Mutter heiratete erneut und nahm den Geburtsnamen ihres neuen Ehemanns an. Anschließend verstarb der leibliche Vater des Kindes. Die Mutter des Kindes und der Stiefvater erklärten daraufhin vor dem Standesamt, dass dem Kind der neue Ehename der Mutter als Familienname erteilt werden solle; das Kind habe hierin eingewilligt. Der Standesbeamte nahm die Namensänderung nicht vor. Er hatte Zweifel, ob die eigentlich vorgesehene Zustimmung des leiblichen Vaters wegen dessen Tod durch eine familiengerichtliche Entscheidung ersetzt werden muss.
Rechtsanwaltskanzlei Wunderer
Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) möchte diese Frage verneinen. Es sieht für eine gerichtliche Ersetzung keinen Raum. Mit der gesetzlich geforderten Einwilligung des anderen Elternteils wollte der Gesetzgeber eine Schutzfunktion schaffen. Die erforderliche Einwilligung des leiblichen Elternteils solle diesem ein „Mitspracherecht“ einräumen. Verweigere er seine Zustimmung jedoch zu Unrecht, könne diese durch gerichtlichen Beschluss ersetzt werden. Nach dem Tod des leiblichen Elternteils bestehe für einen Schutz kein Bedürfnis mehr. Eine gerichtliche Ersetzung der Einwilligung ist nach Ansicht des BayObLG damit nicht mehr erforderlich.

Demgegenüber haben andere Gerichte eine gerichtliche Zustimmungsersetzung auch nach dem Tod des leiblichen Elternteils für erforderlich gehalten. Von diesen Entscheidungen will das BayObLG abweichen. Um eine einheitliche Rechtsprechung zu gewährleisten, hat es die Frage daher an den Bundesgerichthof (BGH) gegeben, der nun eine abschließende Entscheidung treffen muss (BayObLG, Beschluss vom 5.9.2002).
 
 
Rechtsberatung  
Rechtsanwaltskanzlei Wunderer pp
Felix KruschWebdesign speziell für FriseureMammutbaumsamen, Mammutbaum, samen, Sequoiadendron, SequoiaRechtsberatung

© 2005, 2006 - Rechtsanwalt, Rechtsanwaltskanzlei Wunderer pp