Rechtsanwaltskanzlei Rechtsanwalt Inkasso
So. 05. Februar 2012 x
Rechtsanwaltskanlei Wunderer Rechtsanwaltskanzlei Wunderer pp
Erbrecht
Baurecht, Arbeitsrecht
Startseite
 
  Leistungen:
  Rechtsberatung
Inkasso Online
Musterverträge
 
  Magazin:
   
Artikelübersicht
Arbeitsrecht
Baurecht
Erbrecht
Familienrecht
Konversions-Areale
Mietrecht
News
Reiserecht
Strafrecht
Verbraucherrecht
Verkehrsrecht
 
  Sonstiges:
   

Kontakt
AGB
Impressum

Links

 

 
 

advo-house
Rechtsanwaltskanzlei
Bischoffen


Seeblick 32
35649 Bischoffen

Tel.: 06444-921883
Fax: 06444-921884


advo-house

Rechtsanwaltskanzlei
Wetzlar

Karl-Kellner-Ring 29
35576 Wetzlar

Tel.: 06441-2007751
Fax: 06441-2007754

info@advo-house.de

 
Rechtsberatung Arbeitsrecht
2007-06-05
Arbeitsrecht
BAT: Anrechnung von Zeiten geringfügiger Beschäftigung auf die Beschäftigungszeit
BAT: Anrechnung von Zeiten geringfügiger Beschäftigung auf die Beschäftigungszeit
Auf das Arbeitsverhältnis eines im öffentlichen Dienst Beschäftigten sind die Zeiten geringfügiger Beschäftigung als Beschäftigungszeit im Sinne des BAT anzurechnen.
Rechtsanwaltskanzlei Wunderer
Mit dieser Begründung erklärte das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Kündigung einer im öffentlichen Dienst beschäftigten Frau für unwirksam. Nur unter Berücksichtigung dieser Zeiten war die Frau länger als fünfzehn Jahre bei der Behörde beschäftigt gewesen und damit “unkündbar” i.S.v. § 53 Abs. 3 BAT. Ihre ordentliche Kündigung war damit unwirksam.

Im Gegensatz zu den Vorinstanzen entschied das BAG, dass bei der Berechnung der Beschäftigungszeit der Frau die Zeiten der geringfügigen Beschäftigung mit zu berücksichtigen seien. Dies stehe zwar im Gegensatz zu dem anwendbaren Tarifvertrag. Nach dessen Wortlaut seien geringfügige Beschäftigungen i.S.d. § 8 SGB IV (sog. 400-Euro-Kräfte) bei der Berechnung der Beschäftigungszeit nur zu berücksichtigen, soweit sie nach dem 31. Dezember 2001 zurückgelegt worden seien. Dies verstoße aber gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Die Tarifregelung führe zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Benachteiligung Teilzeitbeschäftigter. Es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, der eine Nichtberücksichtigung der vor dem 1. Januar 2002 liegenden Zeiten geringfügiger Beschäftigung rechtfertigen könne. Die Regelung sei daher unwirksam. Damit sei die Frau zum Zeitpunkt der Kündigung unkündbar und hätte nur außerordentlich gekündigt werden können (BAG, 6 AZR 746/06).
 
 
Rechtsberatung  
Rechtsanwaltskanzlei Wunderer pp
Felix KruschWebdesign speziell für FriseureMammutbaumsamen, Mammutbaum, samen, Sequoiadendron, SequoiaRechtsberatung

© 2005, 2006 - Rechtsanwalt, Rechtsanwaltskanzlei Wunderer pp