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Rechtsberatung Reiserecht
2007-05-27
Reiserecht
Mitverschulden bei unterbliebenem Weckruf
Mitverschulden bei unterbliebenem Weckruf
Reiserecht: Mitverschulden bei unterbliebenem Weckruf Bei einem Komfort-Hotel der Kategorie „Top Bestleistung“ ist ein Weckservice geschuldeter Standard, auch wenn er nicht ausdrücklich im Reisekatalog erwähnt wird.
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Wird der Reisende nicht geweckt, obwohl er einen Weckservice bestellt hat, und verpasst er deswegen seinen Flug, muss der Reiseveranstalter die Kosten für Ersatzflüge übernehmen. Allerdings muss sich der Reisende ein Mitverschulden von 50 Prozent zurechnen lassen, wenn er es unterlassen hat, selbst zusätzlich einen Wecker zu stellen (AG Duisburg, 51 C 6214/05).
 
 
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