Das musste eine Autofahrerin erfahren, die in einem Lokal verschiedene alkoholische Getränke zu sich genommen hatte. Da sie sich nicht mehr fahrtüchtig fühlte, rief sie ihre Freundin an, die sie von der Gaststätte abholen und nach Hause bringen sollte. Damit aber ihr vor dem Lokal auf einer öffentlichen Straße abgestelltes Fahrzeug ihrem Ehemann nicht auffalle, wollte sie dieses noch auf einen zehn Meter entfernten Parkplatz hinter der Gaststätte umparken. Während dieses Fahrmanövers fiel sie jedoch einer Polizeistreife auf. Diese stellte eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,49 Promille fest.
Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe bestätigte nun das erstinstanzliche Urteil, mit dem die Frau zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 28 EUR (insgesamt 840 EUR) verurteilt worden war. Außerdem wurde ihr die Fahrerlaubnis für die Dauer von insgesamt neun Monaten entzogen. Das OLG wies darauf hin, dass Trunkenheit im Straßenverkehr mit einer BAK von mehr als 1,1 Promille (sog. absolute Fahruntüchtigkeit) grundsätzlich zu einem Entzug der Fahrerlaubnis führe. Nur in seltenen Ausnahmen könne ein Sonderfall vorliegen. Dies setze voraus, dass nur eine kurze Fahrstrecke zurückgelegt wurde, kein Verkehr herrsche und sich der Verkehrsteilnehmer ansonsten verkehrstreu verhalte. Ein solcher Fall könne beispielsweise vorliegen, wenn die Autofahrerin ihr Fahrzeug nur innerhalb eines Parkplatzes zur Vermeidung eines verkehrsstörenden Zustands bewegt hätte. Vorliegend sei dies jedoch nicht der Fall gewesen, da sie hier auf einer öffentliche Straße fuhr und lediglich verhindern wollte, dass der Pkw ihrem Ehemann auffiel. Es handele sich deshalb um keine bloße Bagatelltat (OLG Karlsruhe, 2 Ss 102/04).
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