der Rechtsanwaltskanzlei Wunderer pp – im folgenden "Rechtsanwalt" genannt –
§ 1 GELTUNGSBEREICH
Die Auftragsbedingungen gelten für alle rechtlichen Beziehungen zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich bindend geregelt ist. Die Vertragssprache ist deutsch. Für den Umfang der vom Rechtsanwalt zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend. Der Rechtsanwalt wird die vom Mandanten genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zugrunde legen. Soweit er Unrichtigkeiten feststellt, ist er verpflichtet, darauf hinzuweisen. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist.
§ 2 VERTRAGSPARTNER
Ein Vertragsverhältnis kommt zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwaltsbüro Wunderer zustande, in Strafsachen jedoch nur mit dem beauftragten Rechtsanwalt bzw. den beauftragten Rechtsanwälten. Der Mandant ist verpflichtet, dem Rechtsanwalt auf Verlangen eine schriftliche Vollmacht zu erteilen. Dem Rechtsanwalt ist gestattet, sich zur Durchführung des Vertrages sachverständiger Personen zu bedienen und / oder Untervollmacht zu erteilen. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen. Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und datenverarbeitenden Unternehmen hat der Rechtsanwalt dafür zu sorgen, dass diese sich zu Verschwiegenheit verpflichten. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, seinem allgemeinen Vertreter Einsichtnahme in die Handakten zu verschaffen. Der Mandant ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Rechtsanwalt unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Rechtsanwalt eine angemessenen Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Der Mandant ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen des Rechtsanwalts zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.
§ 3 VERTRAGSUMFANG
Gegenstand des Vertrages ist die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimmter Erfolg. Der Vertrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung durchgeführt, insbesondere nach den Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung sowie den Standesrichtlinien der Rechtsanwälte. Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Ändert sich die Rechtslage nach Beendigung des Vertrages, ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet, den Mandanten auf Änderungen oder sich hieraus ergebende Konsequenzen hinzuweisen.
Bei Abrufen aus elektronischen Medien kommt der Vertrag zustande, sobald der Mandant die Elektronische Leistung abgerufen hat. Bei Beauftragung über e-mail kommt der Vertrag zustande, sobald der Auftrag durch den Rechtsanwalt schriftlich oder auf elektronischem Wege bestätigt wird.
§ 4 VERTRAGSDURCHFÜHRUNG
Bei Verträgen, die Rechtsbehelfs- oder Prozessverfahren zum Gegenstand haben, ist der Rechtsanwalt zur Einlegung von Rechtsmitteln oder Rechtsbehelfen nur dann verpflichtet, wenn er hierzu durch den Mandanten schriftlich beauftragt worden ist. Schlägt der Rechtsanwalt dem Mandanten eine bestimmte Maßnahme vor (Einlegung oder Unterlassung eines Rechtsmittels, Abschluss oder Widerruf eines Vergleichs, etc.) und nimmt der Mandant hierzu nicht innerhalb der angegebenen Frist Stellung gilt sein Schweigen als Zustimmung zum Vorschlag des Rechtsanwalts. Ist wegen der Abwesenheit des Mandanten eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist der Rechtsanwalt im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt aber nicht verpflichtet.
Stellt der Rechtsanwalt Ergebnisse oder Teilergebnisse seiner vertraglichen Tätigkeit schriftlich dar, ist nur die schriftliche Darstellung maßgebend. Eine Weitergabe der Ergebnisse der vertraglichen Tätigkeit des Rechtsanwalts an Dritte bedarf, sofern die Weitergabe durch den Mandanten erfolgt, der Einwilligung des Rechtsanwalts. Dies gilt nicht, wenn der Vertrag von Beginn an eine solche Weitergabe beinhaltet oder die Weitergabe für den Rechtsanwalt erkennbar war. Der Mandanten steht dafür ein, dass die im Rahmen des Vertrages vom Rechtsanwalt gefertigten Arbeiten nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden. Eine Verwendung zu Werbezwecken ist unzulässig und berechtigt den Rechtsanwalt zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages.
§ 5 NACHBESSERUNG
Der Mandant hat Anspruch auf Nachbesserung durch den Rechtsanwalt. Dem Rechtsanwalt ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Der Mandant muss den Anspruch auf Nachbesserung unverzüglich geltend machen.
§ 6 Haftung
Der Haftungsanspruch ist auf den Rechtsanwalt der Sozietät beschränkt, der das Mandat im Rahmen seiner eigenen beruflichen Befugnisse bearbeitet. Soweit im Einzelfall von diesen Haftungsregeln abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist. Der Rechtsanwalt haftet ausschließlich für Ansprüche aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlungen; im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Die Haftungsregelung gilt auch dann, wenn die Haftung gegenüber einer anderen Person als dem Mandanten begründet sein sollte. Als einzelner Schadensfall ist die Summe der Schadensersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten zu verstehen, die sich aus ein und derselben beruflichen Fehlleistung ergeben. Bei Verletzung vertraglicher Nebenpflichten ist die Haftung ausgeschlossen. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten seit der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Mandant auf diese Folge hingewiesen wurde. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.
§ 7 SCHWEIGEPFLICHT UND DATENSCHUTZ
Der Rechtsanwalt ist nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung vom Mandanten und/oder für den Mandant bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Zur Befreiung von der Schweigepflicht ist eine ausdrückliche Erklärung des Mandanten notwendig. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des Rechtsanwalts. Der Rechtsanwalt darf schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner vertraglichen Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Mandanten aushändigen. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Rechtsanwalts erforderlich ist. Der Rechtsanwalt ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist. Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 53 StPO, § 383 ZPO bleiben unberührt. Der Rechtsanwalt ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Mandanten zu elektronisch zu verarbeiten und zu speichern.
§ 8 HONORAR
Der Rechtsanwalt hat einen Anspruch auf das vereinbarte Pauschal- oder Stunden honorar, sofern eine entsprechende Honorarvereinbarung mit dem Mandanten getroffen wurde. In allen anderen Fällen richten sich die Vergütungsansprüche nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung. Hat der Rechtsanwalt mit dem Mandanten eine Honorierung auf Stundenbasis vereinbart, führt der Rechtsanwalt über seinen Zeitaufwand für die Durchführung des Vertrages Zeitaufzeichnungen. Diese werden entweder am Ende eines Monats, eines Quartals oder eines Jahres zur Grundlage der Honorarabrechnung gemacht. Widerspricht der Mandant nicht unverzüglich nach Zugang der Abrechnung, gelten der Zeitaufwand und die Abrechnung als genehmigt. Dem Mandanten wird der Rechtsanwalt auf Verlangen die Zeitaufzeichnungen vorlegen. Geht ein Mandat, das zunächst außergerichtlich auf Stundenbasis oder pauschal honoriert wurde, in einen Rechtsstreit über, findet eine Anrechnung auf die gesetzlichen Gebühren für den Rechtsstreit nur bei ausdrücklicher Vereinbarung statt. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, bei Pauschalhonoraren oder bei Anwendbarkeit der BRAGO/RVG angemessene Vorschüsse zu verlangen. Der Mandant hat dem Rechtsanwalt die Kosten für Ablichtungen auch dann zu ersetzen, wenn die Anfertigung sachdienlich ist, es sich aber nicht um zusätzliche Abschriften im Sinne von § 27 BRAGO oder entsprechnd dem RVG handelt. Gebühren und Auslagen sind mit Rechnungsstellung fällig. Eingehende Geldbeträge werden vorab auf jeweils fällige Gebühren und Auslagen verrechnet. Kostenerstattungsansprüche und andere Ansprüche des Mandanten gegenüber Gegner, Justizkasse oder sonstigen erstattungspflichtigen Dritten werden in Höhe der Honoraransprüche des Rechtsanwalts an diesen abgetreten. Unterlässt der Mandant eine ihm obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom Rechtsanwalt angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Rechtsanwalt berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Fristen darf der Rechtsanwalt den Vertrag fristlos kündigen. Unberührt bleibt der Anspruch des Rechtsanwalts auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Mandanten entstandene Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Rechtsanwalt von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
§ 9 Unterlagen
Der Rechtsanwalt bewahrt die vom Mandanten übergebenen sowie die bei Durchführung des Vertrages entstandenen oder erhaltenen Unterlagen für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung des Vertrages auf (§ 50 BRAO). Nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht ist der Rechtsanwalt berechtigt, die gesamten Unterlagen zu vernichten. Die Vernichtung hat in einer Art und Weise zu erfolgen, die den Grundsätzen der Vertraulichkeit und Schweigepflicht entspricht. Der Rechtsanwalt kann von Unterlagen, die er an den Mandanten zurückgibt, Fotokopien anfertigen und zurückbehalten. Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, Teile seiner Handakte an den Mandanten herauszugeben, soweit es sich um Schriftstücke handelt, die diesem im Original oder in Ablichtung zugänglich gemacht wurden.
§ 10 SONSTIGES
Für die Durchführung des Vertrages und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt auch bei ausländischen Mandanten deutsches Recht. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der Vertragsbedingungen als Ganzes nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche wirksame Klausel zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung inhaltlich am nächsten kommt. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Vertragslücke offenbar wird oder sich eine Bestimmung als undurchführbar erweisen sollte.
§ 11 Schriftform
Änderungen und Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen der Schriftform. Soweit in diesen Bedingungen Schriftform gefordert wird, gilt dieses Erfordernis auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst. Abweichende mündliche Vereinbarungen haben Gültigkeit nur, soweit Sie schriftlich bestätigt sind. |